WOLFGANG BILGERY WIRD VORLÄUFIGER SACHWALTER VON DRESCHER IN RUTESHEIM

WOLFGANG BILGERY WIRD VORLÄUFIGER SACHWALTER VON DRESCHER IN RUTESHEIM

Das Druck- und Dienstleistungunternehmen Drescher in Rutesheim stellte beim Amtsgericht Ludwigsburg Insolvenzantrag und beantragte die Anordnung eines sogenannten Schutzschirmverfahrens. Betroffen sind die Drescher Print Solutions GmbH, die Drescher Full-Service Versand GmbH und die Eppe-Drescher Beteiligungsverwaltung GmbH. Das Amtsgericht Ludwigsburg bestellte Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bilgery von Grub Brugger & Partner zum vorläufigen Sachwalter.

Grund für die Insolvenzanträge waren anhaltende Verluste der Drescher Print Solutions GmbH sowie Steuernachforderungen des Finanzamts in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro. Die drei Gesellschaften sind durch Ergebnisabführungsverträge miteinander verbunden. Es wird angestrebt, die Gesellschaften im Rahmen eines Planinsolvenzverfahrens zu sanieren. Dabei sollen möglichst viele Arbeitsplätze erhalten bleiben. Die Drescher-Gesellschaften werden bis Ende Mai ein Sanierungskonzept vorlegen. Bis dahin werden die Geschäftsbetriebe aller drei Gesellschaften uneingeschränkt fortgeführt werden.

Die Eppe-Drescher-Gruppe ist ein führender Full-Service-Anbieter für Druckdienstleistungen. Das Leistungsangebot der Gruppe schließt umfangreiche vor- und nachgelagerte Dienstleistungen rund um die Unternehmenskommunikation und –dokumentation ein. Von ihrem Firmensitz in Rutesheim sowie ihren Niederlassungen in Offenburg und Basel und weiteren Standorten in Polen und Tschechien betreut die Eppe-Drescher-Gruppe über 4.000 Bestandskunden im In- und Ausland, darunter namhafte Versicherungen, Banken, Energieversorger und Automobilher-steller. Im Jahr 2011 wurde mit insgesamt 527 Mitarbeitern, davon 301 in Rutesheim und 154 in Offenburg, ein Gesamtumsatz von 70 Mio. EUR gemacht. Grund für die eingetretenen Verluste sind rückläufige Umsätze und sinkende Margen.

Mit ihren Insolvenzanträgen machen die Drescher-Gesellschaften von einer gesetzlichen Neuregelung des Insolvenzrechts Gebrauch, die erst Anfang des Monats in Kraft getreten ist. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Schutzschirmverfahren gemäß § 270 b Insolvenzordnung. Bei diesem Verfahren werden die Geschäfte von der bisherigen Geschäftsleitung unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten vorläufigen Sachwalters weitergeführt. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird nicht bestellt. Während der Dauer des Schutzschirmverfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern nicht möglich. Das Schutzschirmverfahren zielt auf die Sanierung des Unternehmens und dessen Erhalt ab.

Kommentare wurden geschlossen.